Grüne Kennzeichen sind vor allem in der Landwirtschaft verbreitet und stehen für eine Kfz-Steuerbefreiung. Grund: Der Gesetzgeber sieht aus agrarpolitischen Gründen eine steuerliche Entlastung für Landwirte vor. An welche Voraussetzungen dies geknüpft ist und wie die Beantragung erfolgt, beschreiben wir hier.
Abgesehen von der Steuerbefreiung werden die grunen Kennzeichen behandelt wie normale schwarze EU-Kennzeichen.
Voraussetzungen für das grüne Kennzeichen
Zugmaschinen, Ackerschlepper und deren Anhänger und Arbeitsgeräte gehören grundsätzlich zu den landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen mit einem grünen Kennzeichen. Darüber hinaus können aber auch LKW, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen erfüllen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines grünen Kennzeichens sind restriktiv: Das Fahrzeug darf nachweislich nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise Lohnarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm und kommunale Pflegearbeiten.
Beantragung beim Zoll oder der Zulassungsbehörde
Seit Mai 2014 ist nicht mehr das Finanzamt, sondern der Zoll für den Einzug der Kfz-Steuer zuständig. Bei Neuzulassungen ist der Antrag auf Steuerbefreiung bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dazu wird das Formular 3813: „Antrag auf Steuerbefreiung für Land- und Forstwirtschaft“ benötigt. Zusätzlich muss der Antragsteller nachweisen, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb besteht und hieraus Einkünfte erzielt werden.
Da das grüne Kennzeichen ansonsten dem gängigen schwarzen Kennzeichen gleichgestellt ist, muss der Zulassungsstelle – wie bei jeder normalen Zulassung eines Neuwagens – zudem
- eine Versicherungsbestätigung (Doppelkarte/eVB).
- die Zulassungsbescheinigung Teil II und
- der Personalausweis
vorgelegt werden. Unter Umständen werden noch weitere Unterlagen benötigt.
Auch bereits zugelassene Fahrzeuge können steuerbefreit werden. In diesem Fall ist der Antrag direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Nach positivem Prüfungsergebnis wird das grüne Kennzeichen im Nachgang ausgegeben.
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